Objektüberwachung (Bauüberwachung und Bauoberleitung) entsprechend HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) § 3(4) Leistungsphase 8.
Das beinhaltet die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Führen eines Bautagebuchs, gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen, Rechnungsprüfung, Mitwirkung bei behördlichen Abnahmen etc.